Klipp und klar: Wir erklären, welche steuerfreien Sachbezüge zum Lohn dazukommen können

In einer Gehaltsverhandlung geht es – klar – um mehr Gehalt. Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer oft aber nicht wissen: ein höheres Bruttogehalt ist gar nicht immer von Vorteil – und zwar für beide Seiten nicht. Durch Steuern und Sozialabgaben bleibt Arbeitnehmern vom höheren Brutto nur wenig Netto übrig. Und der Arbeitgeber? Auch der zahlt noch richtig drauf. Aus unserer langjährigen Erfahrung als Gehaltsgestalter raten wir: Sprechen Sie statt über mehr Geld doch mal über steuerfreie Sachbezüge. Davon profitieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Wir erklären Ihnen, was Sie dazu wissen müssen – und was es mit der ehemals 44-Euro-Grenze, seit 2022 nun 50-Euro-Grenze, auf sich hat.

Sachbezüge: Das steckt dahinter

Fast jeder kennt sie, fast jeder fürchtet sie: die Gehaltsverhandlung. Über Geld zu sprechen kann unangenehm sein. Immerhin treffen in der Gehaltsverhandlung unterschiedliche Interessen aufeinander: Arbeitnehmer möchten mehr verdienen,  Arbeitgeber hingegen lieber weniger zahlen. Während sich beim Arbeitgeber alles um die Brutto-Ebene dreht, interessiert den Arbeitnehmer natürlich vor allem, wie viel Netto-Gehalt am Ende bei ihm ankommt. Das Hauptproblem? Wir machen immer wieder die Erfahrung, dass beide Seiten zu wenig miteinander sprechen.
So weit, so klar? Nicht unbedingt! Denn wussten Sie eigentlich, dass es bei der Lohngestaltung ein breites Spektrum an Möglichkeiten gibt, von denen beide Seiten profitieren? Neben der betrieblichen Altersvorsorge gibt es sogenannte Sachbezüge (oder auch: geldwerte Vorteile). Das sind attraktive Leistungen des Arbeitgebers, die dieser gemäß Paragraf 37b des Einkommensteuergesetzes (§ 37b EStG) zusätzlich zum Barlohn zahlen kann – entweder freiwillig oder auf Basis einzel- oder tarifvertraglicher Vereinbarungen. Dazu gehören etwa Jobtickets, Firmenwagen oder betriebliche Gesundheitsangebote. Sachbezüge bekommt der Arbeitnehmer nicht als Geldbetrag, sondern als geldwerten Vorteil. Anders ausgedrückt: Sachbezüge bzw. geldwerte Vorteile sind eine Form der Vergütung, die über den reinen Lohn hinausgehen und nicht in Geld ausgezahlt werden.

50-Euro-Sachbezug: So bleibt der Gehaltsbaustein steuerfrei

Sachbezüge, die auf den Lohn obendrauf kommen? Klingt erst mal nicht verkehrt, oder? Insgesamt kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern damit bis zu 528 Euro jährlich zusätzlich ohne steuerliche Belastung spendieren – wenn er dabei eine wichtige Regel beachtet:


Sachbezüge sind nur dann dann steuer- und sozialabgabenfrei, wenn sie den Höchstbetrag von 50 Euro im Monat nicht überschreiten.


Übersteigt der Wert des Sachbezugs die Grenze von 50 Euro auch nur um einen Cent, wird die gesamte Zuwendung abgabepflichtig. 
Unser Tipp: Um die Aufwendungen vor dem Finanzamt transparent zu machen, raten wir Ihnen deshalb, sorgfältig zu dokumentieren, wann und in welcher Höhe der Arbeitnehmer die Leistungen erhalten hat. So schaffen Unternehmen Transparenz und können Vorbehalte des Finanzamts datenbasiert ausräumen. 
Gut zu wissen: Wird der 50-Euro-Sachbezug in einem Monat nicht vollständig ausgenutzt (hat ein Sachbezug etwa nur den Wert von 38 Euro), kann der Restbetrag (in diesem Fall 12 Euro) nicht in die Folgemonate übertragen werden. 
Genauso wenig ist es möglich, in einem Monat eine höhere Summe für den Sachbezug zu veranschlagen (also etwa 100 Euro), die dann in den Folgemonaten in kleinen Häppchen verbucht wird.


In kurz: 3 Dinge, die Sie beim 50-Euro-Sachbezug (ehemals 44 Euro) beachten müssen

  1. Der Wert aller Sachbezüge eines Monat wird zusammengerechnet.
  2. Es ist verboten, nicht ausgeschöpfte Beträge auf andere Monate zu übertragen.
  3. Die Freigrenze von 50 Euro pro Monat kann nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet und dann beliebig verteilt werden.

Aufmerksamkeiten: Diese steuerfreien Möglichkeiten gibt es zu persönlichen Anlässen

Den monatlichen Freibetrag von 50 Euro können Arbeitgeber mit sogenannten Aufmerksamkeiten kombinieren. Das sind Zuwendungen zu persönlichen Anlässen. Pro Anlass können Unternehmen ihren Mitarbeitern Aufmerksamkeiten im Wert von bis zu 60 Euro schenken, ohne diese versteuern zu müssen – sogar dann, wenn mehrere persönliche Anlässe in einen Monat fallen. Feiert ein Mitarbeiter im Juli etwa Geburtstag, Hochzeit und Dienstjubiläum, ist es steuerrechtlich möglich, ihn zu jedem dieser Anlässe mit einer steuerfreien Zuwendung im Wert von bis zu 60 Euro zu beschenken. 

Auf einen Blick: Diese Sachbezüge sind steuerfrei 

  • 50-Euro-Sachbezüge, die die Freigrenze um keinen Cent überschreiten
  • Anlassbezogene, persönliche Aufmerksamkeiten, die die Freigrenze von 60 Euro pro Anlass nicht überschreiten
  • Grund zu feiern? Zweimal im Jahr können Unternehmen ihre Mitarbeiter mit einer Betriebsfeier belohnen und dabei pro Mitarbeiter und Veranstaltung eine Freigrenze von bis zu 110 Euro geltend machen.

Persönliche Anlässe im Überblick:

  • Willkommensgeschenk bei Eintritt ins Unternehmen
  • Aufmerksamkeit zum Dienstjubiläum
  • Aufmerksamkeit zur Beförderung
  • Aufmerksamkeit zur Pensionierung und/oder Verabschiedung eines Mitarbeiters
  • Geburtstag
  • Geburt, Taufe, Einschulung, Schulabschluss, Kommunion oder Konfirmation bzw. Firmung eines Kindes
  • Verlobung und Hochzeit
  • Bestandene Prüfungen – etwa von Auszubildenden

In unseren Beratungsgesprächen reden wir oft mit Arbeitgebern, die gar nicht wissen, dass Sie bei diesen Anlässen einen relativ großen Spielraum haben, um Ihren Mitarbeitern etwas Gutes zu tun. 

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Sachbezüge: Das sind die Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Als Gehaltsgestalter arbeiten wir seit vielen Jahren erfolgreich daran, die Lohn/Gehaltssysteme unserer Kunden zu optimieren. Am Ende sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer gleichermaßen glücklich. Warum das so ist? Aus unserer Erfahrung gibt es zwei zentrale Vorteile, die die Gehaltsgestaltung mit Sachbezügen bietet:

+  Arbeitgeberattraktivität

Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter regelmäßig mit besonderen Extras belohnen, sind besonders attraktiv. Das ist zum einen gut für das Betriebsklima. Zum anderen hilft es dabei, auch bei künftigen Mitarbeitern zu punkten. Immerhin sind Fachkräfte in vielen Branchen hart umkämpft. Auch kleinere Leistungen können da den entscheidenden Unterschied machen.
 

+  Mitarbeitermotivation

Wer sich wertgeschätzt fühlt, erbringt mehr Leistung, hat mehr Spaß bei der Arbeit und ist langfristig zufriedener mit dem Arbeitgeber. Zusätzliche Sachbezüge stehen nicht nur für mehr Geld in der Tasche – sondern auch für ein zusätzliches Dankeschön.

Diese 7 Lohnalternativen sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen


1. Betriebliche Gesundheitsförderung

Der Arbeitsalltag ist oft stressig. Abschalten fällt dann schwer – sich zum Sport aufzuraffen auch. Auf Dauer macht das krank. Seit dem 1. Januar 2008 können Unternehmen ihre Mitarbeiter mit Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung dabei unterstützen, gesund und fit zu bleiben. Darunter fallen etwa Bewegungsprogramme, Suchtprävention, Stressbewältigung und Ernährungsangebote. Bis zu 600 Euro können Arbeitgeber gemäß § 3 Nr. 34 (EStG) pro Mitarbeiter und pro Jahr zahlen, ohne darauf Lohnsteuer zahlen zu müssen.

2. Jobticket

Wer täglich zur Arbeit pendelt oder viel unterwegs ist, freut sich über diesen komfortablen Sachbezug: Seit Januar 2019 sind Jobtickets sowie Zuschüsse des Arbeitgebers für die Kosten von Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel grundsätzlich steuerfrei. Wichtig zu wissen: Als steuerfreie Leistung wird das Jobticket auf die Entfernungspauschale angerechnet (umgangssprachlich auch „Pendlerpauschale“ genannt).

3. Fahrtkostenzuschuss

Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter anstelle eines Jobtickets auch mit einem Fahrtkostenzuschuss entlasten. Pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind bis zu 30 Cent möglich. Für Arbeitnehmer ist das steuer- und sozialabgabenfrei, der Arbeitgeber muss den Betrag pauschal mit 15 Prozent versteuern. Genau wie beim Jobticket ist wichtig zu wissen: Arbeitnehmer müssen den Fahrtkostenzuschuss in ihrer Steuererklärung angeben – und dafür eine geringere Entfernungspauschale in Kauf nehmen.
Jasmin hat  den Arbeitgeber gewechselt und muss ein paar Kilometer mehr zur Arbeit fahren, “Mein Chef kommt mir entgegen und übernimmt mit einem steuerfreien Fahrtkostenzuschuss meine Mehraufwendungen und somit bleibt mehr Netto für mich übrig"

4. Verpflegungszuschuss

Vielleicht kennen Sie das von sich selbst: Mit gesunden Mahlzeiten versorgte Mitarbeiter fühlen sich besser und leistungsfähiger. Als Arbeitgeber können Sie die Verpflegung Ihrer Mitarbeiter als Sachbezug unterstützen – seit dem 1. Januar 2021 ist der Monatswert für Mahlzeiten sogar noch einmal gestiegen. Er beträgt seit diesem Jahr rund 263 Euro. Je Arbeitstag können Mitarbeiter von bis zu 6,57 Euro abgabenfrei profitieren – pro Jahr macht das bis zu 1445,40 Euro.

5. Erholungsbeihilfe

Gesundheit ist das A und O. Und wer gute Arbeit leistet, muss sich zwischendrin auch mal erholen und richtig abschalten. Arbeitgeber können das mit einer sogenannten Erholungsbeihilfe unterstützen (ja, sogar zusätzlich zum Urlaubsgeld). Das funktioniert zum Beispiel in Form einer Hotelbuchung. Pro Jahr liegt die Höchstgrenze der Erholungsbeihilfe für Arbeitnehmer bei 156 Euro, für den Ehepartner 104€ und pro Kind 52€ . Auch hier gilt: Die Erholungsbeihilfe darf der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Antritt des Urlaubs zahlen. 

Ein Beispiel

Bisher erhielt Jasmin jährlich eine Sonderzahlung von 1.000 € Brutto. Hiervon bekam Sie lediglich 450€ ausbezahlt. Mit Hilfe der Gehaltsgestalter und der Erholungsbeihilfe sieht ihre diesjährige Sonderzahlung viel besser aus: Da Sie verheiratet ist und ein Kind hat, erhält Sie 312€ Erholungsbeihilfe und 688€ Brutto Sonderzahlung. Davon bleiben 400€ Netto übrig. Der Urlaub kann nun etwas länger (oder teurer) ausfallen, da ihr jetzt gesamt jetzt 712€ Netto zur Verfügung stehen. 

6. Mitarbeiterrabatte

In vielen Firmen ist es üblich, den eigenen Mitarbeitern Rabatte auf Waren und Dienstleistung zu gewähren, die das Unternehmen selbst herstellt oder anbietet. Insgesamt sind pro Mitarbeiter Waren und Dienstleistungen bis zu 1.080 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei. Was Sie dabei dringend beachten sollten: Auf dem Lohnkonto muss das Unternehmen die Mitarbeiterrabatte sorgfältig mit Abgabetag und Abgabeort dokumentieren.

7. Firmenwagen oder Dienstfahrrad

Für viele Mitarbeiter ist er der pure Luxus: ein eigener Firmenwagen. Gerade für Pendler, deren Strecke nicht gut an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen ist, ist er Gold wert. Ein guter Firmenwagen, den Mitarbeiter gerne zu Hause vor der Tür stehen haben, ist ein sehr wirksames Instrument zur Mitarbeiterbindung. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten für Unternehmen, ihren Mitarbeitern einen Firmenwagen zu stellen: 

  • Rein berufliche Nutzung
    Der Firmenwagen darf nur für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz sowie für anderweitige Dienstfahrten genutzt werden. 
  • Private Nutzung möglich
    Der Firmenwagen darf im Rahmen einer „Nutzungsüberlassung“ auch für private Zwecke genutzt werden, die über Fahrten zum Arbeitsplatz hinausgehen. Hier fallen in den meisten Fällen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an.

Übrigens: Wichtig für die Berechnung und Höhe des Sachbezugs sind die Anschaffungskosten des Firmenwagens sowie die Höhe des CO2-Ausstoßes. Je geringer der CO2-Ausstoß, desto geringer ist der Sachbezug. 

Das ändert sich beim Thema Sachbezüge durch das Jahressteuergesetz 2019

Ende November 2019 haben Bundestag und Bundesrat sich im Zuge des Jahressteuergesetzes auf eine neue Regelung für steuerfreie Sachbezüge geeinigt (zu finden unter § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Das Wichtigste zuerst: Den 50-Euro-Sachbezug können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern weiterhin steuer- und sozialabgabenfrei zur Verfügung stellen. Was Sie außerdem wissen sollten:

  1. Sachbezüge kommen zusätzlich zum Lohn dazu
    Ein Sachbezug muss Mitarbeitern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Ein „Tausch“ gegen einen Teil des Lohns ist damit ausgeschlossen.
  2. Sachbezüge sind bis 50 Euro steuerfrei (vor 2022 waren es 44 Euro)
    Nur der sogenannte 50-Euro-Sachbezug ist steuerfrei. Wird die monatliche Freigrenze überschritten, fallen auf den komplette Beitrag Steuern an.
  1. Alle Arbeitszeitmodelle werden berücksichtigt
    Egal, ob Mitarbeiter in Teilzeit, in einem Minijob oder im Homeoffice arbeiten: Das Gesetz sieht vor, dass diese in unterschiedlichen Arbeitszeitmodellen gleichermaßen von steuerfreien Sachbezügen profitieren dürfen.
  2. Eine Barauszahlung ist nicht möglich
    Den Sachbezug in bar auszuzahlen ist nicht möglich. Mitarbeiter können stattdessen gesetzeskonform auf Gutscheine zurückgreifen.

Wie Sie Sachbezüge rechtssicher einsetzen

Es gibt unzählige Gehaltsbausteine, mit denen Arbeitgeber bei bestehenden oder künftigen Mitarbeitern punkten können – und die passgenau auf das jeweilige Unternehmen und seine Mitarbeiter zugeschnitten werden können. Diese Seite bietet einen ersten Überblick, hat aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Arbeitnehmer und Arbeitgeberseite gilt deshalb gleichermaßen: Wollen Sie in der Gehaltsverhandlung über Sachbezüge sprechen, ist es ratsam, sich vorher gut zu informieren – und sich aus arbeits- und steuerrechtlicher Sicht von einem Berater absichern zu lassen. Denn setzen Sie die Sachbezüge nicht rechtskonform ein, drohen möglicherweise saftige Nachzahlungen samt Zinsen. Aber keine Sorge: Gut informiert und begleitet lassen sich Fehlkalkulationen vermeiden. Sie wollen sich rundum gut beraten lassen? Dann rufen Sie uns einfach an.

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