Wenn Sie das Betriebsrentengesetz voll ausschöpfen, brauchen Ihre Mitarbeiter keine private Altervorsorge mehr – denn genau das soll dieses Gesetz unterstützen

Seit Januar 2002 muss der Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung für die Betriebsrente anbieten, wenn der Arbeitnehmer das wünscht. Denn in Zukunft soll die betriebliche Altersvorsorge (bAV) noch wichtiger für die Absicherung der breiten Bevölkerung werden. Deswegen wird die bAV immer wieder verbessert und angepasst. Der genaue Blick auf das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) lohnt sich – nicht nur für Steuerberater, sondern auch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Gerade Arbeitgeber tappen nicht selten in die Falle der Konzeptlosigkeit: Versicherungsvertreter bieten an, das ganze Unternehmen mit einer bAV zu „bedienen“ – und als Arbeitgeber haben Sie natürlich andere Dinge zu tun, als darüber nachzudenken, ob das auch eine gutes bAV-Konzept für mich und meine Mitarbeiter ist. Wir sagen: Das geht auch besser! Das Betriebsrentengesetz hält konzeptionelle Lösungen bereit, die Arbeitgebern eine kosteneffiziente Gehaltsstruktur ermöglichen und Arbeitnehmern die private Altersvorsorge vollständig(!) abnehmen können.

Was ist das Betriebsrentengesetz?

Das Betriebsrentengesetz erklärt sich in der Langfassung selbst. Es heißt nämlich eigentlich „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“. Seit 1974 regelt dieses Gesetz alles, was zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Staat in der betrieblichen Altersversorgung passiert. Darunter:

  • den Anspruch auf Entgeltumwandlung
  • die gesetzliche Unverfallbarkeit, das bedeutet: Weil die Entgeltumwandlung ein Teil der Vergütung für die bereits geleistete Arbeit des Arbeitnehmers ist, hat dieser ein unbedingtes Recht auf mindestens einen Teil davon.
  • die Möglichkeit der Abfindung
  • die Übertragung von Arbeitgeber zu Arbeitgeber
  • Vertragsübernahme oder
  • Kapitalübertragung
  • den Insolvenzschutz 
  • die Anpassung laufender Leistungen
     

Nicht zu verwechseln, aber meist synonym verwendet: Das Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz gilt seit dem 1. Januar 2018 und ist ein Bündel aus Reformen, um die bAV populärer zu machen. Im Original ist das Gesetz hier zu finden. Das Wichtigste in aller Kürze:

  • Das Betriebsrentenstärkungsgesetz soll kleinen Unternehmen und Mittelständlern die Betriebsrente schmackhaft machen.
  • Das Betriebsrentenstärkungsgesetz verbessert bei richtiger Anwendung und Beratung die Rahmenbedingungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Auch Beschäftigte mit geringem Verdienst profitieren.
     

Der sichere Umgang mit dem Betriebsrentengesetz ist komplex. Es gehört streng genommen zum Arbeitsvertragsrecht – der geschickte Umgang in der Gehaltsgestaltung erfordert aber breites, interdisziplinäres Wissen.


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Die wichtigste Verbesserung: Die Weitergabe der Sozialversicherungs­ersparnis ist (inzwischen) verpflichtend

Warum wurde das Betriebsrentengesetz durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz verändert? Der Gesetzgeber hat festgestellt, dass vor allem große Konzerne ihren Mitarbeitenden zwar die Entgeltumwandlung nahelegen, sich damit aber auch indirekt bereichert haben. Warum? Durch die Entgeltumwandlung konnte der Arbeitgeber deutlich Geld sparen – aufgrund der Vermeidung seines Anteils der Sozialabgaben. Ein (fiktives) Beispiel: 

  • 100 Euro Bruttolohn kosten das Unternehmen 120 Euro.
  • Netto kommen aber nur 50 Euro beim Mitarbeiter an.
  • Statt 100 Euro Bruttolohn vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung von 100 Euro, die fließen in eine baV. Das kostet den Arbeitgeber allerdings auch nur 100 Euro, die 20 Euro Sozialversicherungsabgaben spart er. 
  • Die 20 Euro, die der Arbeitgeber beim Lohn fairerweise aufsatteln müsste, weil er die Kosten durch die Entgeltumwandlung spart, sind oft in die Unternehmenskasse gewandert.

Das politische Ziel: Der Arbeitgeber soll die Betriebsrente fördern, statt sich daran zu bereichern. Dafür kam zum 1. Januar 2019 das Betriebsrentenstärkungsgesetz: ein Pflichtzuschuss durch den Arbeitgeber, wenn dieser eine Sozialversicherungsersparnis durch die bAV hat.  


Von den oben genannten 20 Euro müsste der Arbeitgeber ab 1. Januar 2022 verpflichtend 15 Euro Zuschuss leisten. Für 2021 neu geschlossene Verträge muss der Arbeitgeber das sogar schon jetzt umsetzen. Das Betriebsrentengesetz selbst wird durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz aber „nur“ ergänzt, nicht ersetzt.

Was hat sich am Betriebsrentengesetz außerdem verändert?

2020 galt ein monatlicher Freibetrag von 159,25 Euro, 2021 beträgt er voraussichtlich 164,50 Euro

  • Erst Betriebsrenten, die über dieser Freibetragsgrenze liegen, werden anteilig mit den Beiträgen für die Krankenkasse verrechnet. Anteilig bedeutet in diesem Fall: Wer als Betriebsrentner im Jahre 2020 insgesamt 160,25 Euro Betriebsrente bekommt, also 1 € mehr als der Freibetrag 2020, zahlt Sozialabgaben auch nur auf diesen einen Euro. Es profitieren also wirklich alle Betriebsrentner von einem höheren Freibetrag. Das ist auch wichtig, da über die Hälfte aller Betriebsrentner weniger als 318 Euro im Monat bekommen. 
  • Mit anderen Worten ist dieser neue Freibetrag eine große Erleichterung für viele Betriebsrentner. Die bisherige Freigrenze war nicht nur geringer (155,75 Euro), sondern wer über diesem Betrag lag, musste auf die komplette Summe den anteiligen Krankenkassenbeitrag zahlen. Rechtlicher Hintergrund ist das Betriebsrentenfreibetragsgesetz.

Der Freibetrag stärkt die Betriebsrente enorm. Nachdem unser Arbeitgeber mit Experten ein Konzept für die bAV entwickelt hat, bekommen Mitarbeiter nach 10 Jahren im Unternehmen 160 Euro Zuschuss zur bAV. Die meisten sind da erst 30 Jahre alt. Vom eigenen Netto fließen nur 60 Euro in die bAV, macht insgesamt 284 Euro brutto jeden Monat in der Betriebsrente. Für einen 30-Jährigen, der noch 37 Jahre in der Firma bleibt, bedeutet das 250.000 bis 300.000 Euro Betriebsrente bei 6 % Verzinsung insgesamt. Das sind 600 bis 800 Euro Betriebsrente auf die gesetzliche Rente drauf. Dank Freibetrag und selbst bei schlechter Verzinsung schließt das meist die Versorgungslücke.

Förderbeitrag für Geringverdiener

  • Der Gesetzgeber definiert Geringverdiener als Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von bis zu 2.575 Euro.
  • Der Staat fördert Arbeitgeber, die diesen Arbeitnehmern die bAV bezuschussen. Die Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss eine bAV einrichten und mindestens 240 Euro, höchstens aber 960 Euro im Jahr einzahlen. Der Staat fördert von dieser Summe 30 Prozent. Diese 30 % sind ein Zuschuss, der Staat legt also drauf, stockt sozusagen die Betriebsrente auf.
  • Die bisherige Einkommensgrenze von monatlich 2.200 Euro steigt auf 2.575 Euro, bei kürzeren oder längeren Lohnzahlungszeiträumen wird dementsprechend angepasst. Der Anreiz für Arbeitgeber besteht auch hier darin, dass sie zahlen entsprechend weniger Lohnsteuer zahlen.

Das bedeutet konkret: Auch (und gerade) für Geringverdiener kann die bAV eine Möglichkeit sein, für das hohe Alter vorzusorgen, und sie ist damit eine große Motivation, ein großer Benefit im Unternehmen.

Beiträge können steuerfrei nachgezahlt werden

Das ist relevant für Menschen in Elternzeit, Menschen, die sich längere Auszeiten vom Beruf (etwa Sabbatjahre) nehmen oder lange Krankheitsphasen hatten. Die Nachzahlung ist aber begrenzt ...

  • … auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze je Kalenderjahr im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG),
  • … auf maximal 10 Jahre.

Das bedeutet konkret: Eine gute bAV, die diese Nachzahlungen mitdenkt und aktiv anbietet, macht Arbeitgeber attraktiver.

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Das Betriebsrentengesetz und die bAV werden gerne zerredet – zu unrecht. Oft fehlt bloß ein gutes Konzept.

Ganz klar: Für den Arbeitgeber kostet die bAV erst mal Geld, vor allem wenn sie konzeptlos daherkommt. Oft ist eine Mitarbeiterin in der Personalabteilung mit der Bürokratie um die bAV befasst. Das kostet Zeit. Dann muss der Arbeitgeber auch noch etwas zuschießen.
Aber der Schein trügt, alleine weil der Zuschuss durch den Arbeitgeber kreativ als Gehaltsbaustein genutzt werden kann (und sollte!). Das bleibt auch mit dem neuen Betriebsrentengesetz so. Auch Arbeitnehmer sind oft skeptisch, ob die bAV trotz (oder aufgrund) der auf den ersten Blick kritischen Veränderungen überhaupt zur Altersvorsorge tauge.
Als Gehaltsgestalter wissen wir aus eigener Erfahrung: Mit den richtigen Konzepten trägt das Betriebsrentengesetz dazu bei, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen profitieren. Für Sie als Arbeitgeber hat das drei entscheidende Vorteile

  • Mitarbeitergewinnung 
  • Mitarbeiterbindung
  • Mitarbeitermotivation

Allerdings sprechen die Versicherungsvermittler, die in Unternehmen zumeist die bAV verkaufen, gar nicht die richtige „Sprache“. Da geht es um den breiten Verkaufsabschluss, um die eigene Provision und nicht um Arbeitsrecht, die individuelle Karriere und Ruhestandsplanung der Mitarbeiter – oder gar um Motivation. All das kann die bAV aber leisten. Mit dem neuen Betriebsrentengesetz sogar noch besser.


Das bedeutet konkret: Die bAV kann mit dem neuen Betriebsrentengesetz die Rentenlücke komplett schließen – allerdings nur, wenn die bAV nicht einfach „verkauft“ und dem Unternehmen inklusive allen Arbeitnehmern „übergestülpt“ wird, sondern Arbeitnehmer individuell beraten werden.
 


Die Garantiesumme bei Auszahlung sinkt – davon profitieren die Arbeitnehmer

Je nach Variante garantiert die bAV aktuell nur noch 80–90 % der Leistungen im Auszahlungsfalle. Das klingt erst mal negativ, gibt den Trägern aber mehr Freiheit, wirtschaftlich zu arbeiten. Denn die Freiheit, das Geld gewinnbringend anzulegen, trägt zur positiven Wertentwicklung der bAV bei. Historisch gesehen funktioniert das fast immer, da die bAV oft sehr langfristig läuft und damit gewinnbringend angelegt werden kann. Dieser Skepsis können Sie also mit viel Optimismus begegnen. 

Hier haben Berater auch eine Vermittlungsaufgabe: Dass die Garantiesumme zwar sinkt, diese Veränderung im Betriebsrentengesetz aber für Arbeitnehmer positiv ist, müssen sie erklären.

Arbeitgeber sind in der Brutto-Welt unterwegs – und wissen deswegen oft nicht, was sich für Arbeitnehmer verändert

Dass Arbeitgeber nicht jede Form der Veränderung am Betriebsrentengesetz mitverfolgen, hat einen ganz simplen Grund: Wenn es um die betriebliche Altersvorsorge geht, leben Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer jeweils eigenen Welt – wie auch bei allen anderen Gehaltsbausteinen. Denn die Interessen sind unterschiedlich und der Einblick in die Welt des anderen ist oft sehr gering.

+  Der Arbeitnehmer lebt in seiner Netto-Welt. 

Für ihn sind Freibeträge in der Auszahlungsphase interessant und wie viel (mehr oder weniger) Geld am Monatsende auf seinem Konto landet. Der Arbeitnehmer hat ein ganz existenzielles Anliegen: Er will ein würdiges (also wirtschaftlich abgesichertes) Leben im Ruhestand. 

+  Der Arbeitgeber lebt in seiner Brutto-Welt. 

Er schaut, was er zuschießen muss, was die eigenen Kosten sind und was am Ende für das Unternehmen interessant ist. Kurz: was der Arbeitnehmer insgesamt kostet. 

Um diese beiden „Welten“ zu vereinen, braucht es mehr als einen Versicherungsvertreter. Es braucht das Know-how eines Gehaltsgestalters mit Hintergrundwissen im Sozialrecht, Arbeitsrecht, Tarifvertragsrecht und Steuerrecht.

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